Versicherungsmakler

Ist Ihr Versicherungsvermittler Makler oder Vertreter?

Makler, Vertreter und Berater im Vergleich

Ein Versicherungsmakler arbeitet in Ihrem Auftrag und vergleicht Angebote vieler Versicherungen. Ein Versicherungsvertreter arbeitet im Auftrag einer oder mehrerer Versicherungen und bietet nur deren Verträge an. Ein Versicherungsberater lässt sich nur von Ihnen bezahlen und darf von keiner Versicherung Geld annehmen. Alle drei stehen im Vermittlerregister der DIHK.

6 Regeln, die für Makler und Vertreter gelten

  • Ein Makler arbeitet in Ihrem Auftrag und vergleicht Angebote vieler Versicherungen. Ein Vertreter arbeitet im Auftrag einer oder mehrerer Versicherungen und bietet nur deren Verträge an.
  • Wer so auftritt, als sei er Makler, wird rechtlich wie ein Makler behandelt, mit allen Pflichten eines Maklers.
  • Jeder Vermittler muss im Vermittlerregister der DIHK stehen. Das Register ist frei einsehbar, gesucht wird mit der Registrierungsnummer oder über die erweiterte Suche.
  • Beim ersten Kontakt muss Ihnen der Vermittler schriftlich sagen, ob er Makler, Vertreter oder Berater ist. Dieses Schreiben heißt Erstinformation.
  • Makler und Berater brauchen eine Berufshaftpflicht über mindestens 1.276.000 Euro je Schaden. Für einen Vertreter ohne eigene Erlaubnis haftet die Versicherung, für die er arbeitet.
  • Der Name einer Versicherung auf Schild oder Visitenkarte ist ein Hinweis auf eine Agentur dieser Versicherung, aber kein Beweis.

Makler, Vertreter und Berater arbeiten für verschiedene Auftraggeber

Am 1. Juli 2026 standen im Vermittlerregister 47.244 Versicherungsmakler und 338 Versicherungsberater. Dazu kamen 27.272 Vertreter mit eigener Erlaubnis und 97.780 Vertreter ohne eigene Erlaubnis, für die eine Versicherung haftet. Von 178.810 eingetragenen Vermittlern waren 26 Prozent Makler. Wer nur wie ein Makler auftritt, gilt nach dem Gesetz als Makler, mit allen Pflichten eines Maklers.

Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater im Vergleich: für wen sie arbeiten, wie sie bezahlt werden und welche Erlaubnis sie brauchen. Stand 2. Oktober 2026.
WerArbeitet fürBindungBezahlungErlaubnis
VersicherungsmaklerIhnen als KundeEr ist an keinen Versicherer gebunden.meist als Provision von der Versicherung, die im Beitrag steckt, auf Wunsch auch als Honorar von Ihneneigene Erlaubnis der IHK und eigene Berufshaftpflicht
Versicherungsvertretereiner oder mehrerer VersicherungenEr ist an die Versicherungen gebunden, für die er arbeitet.als Provision von der Versicherungeigene Erlaubnis der IHK, oder keine, wenn die Versicherungen, für die er arbeitet, für seine Fehler haften
VersicherungsberaterIhnen als KundeEr darf von keiner Versicherung Geld annehmen.als Honorar, das Sie selbst zahleneigene Erlaubnis der IHK

5 Angaben, die Ihnen jeder Vermittler schuldet

  • Registernummer. Jeder Vermittler muss im Vermittlerregister der DIHK stehen, auch ein Vertreter ohne eigene Erlaubnis. Mit der Nummer finden Sie den Eintrag auf vermittlerregister.info. Dort steht, ob er als Makler, als Vertreter oder als Berater eingetragen ist.
  • Erstinformation mit Status. Das muss er beim ersten Kontakt tun, in einem Schreiben, das Erstinformation heißt. Der Status entscheidet, für wen er arbeitet: Der Makler arbeitet für Sie, der Vertreter für die Versicherung.
  • Auswahl der Versicherungen. Ein Vertreter muss sagen, für welche Versicherungen er arbeitet. Ein Makler muss viele Angebote vergleichen. Bietet er nur eine kleine Auswahl an, muss er Sie vor der Unterschrift darauf hinweisen und die Versicherungen nennen.
  • Beratungsprotokoll. Der Vermittler muss nach Ihren Wünschen fragen, Sie beraten und den Grund für seinen Rat aufschreiben. Dieses Papier heißt Beratungsprotokoll. Ohne es können Sie einen Beratungsfehler später kaum beweisen.
  • Verzicht auf Beratung. Ein Verzicht ist erlaubt, braucht aber ein eigenes Blatt mit Ihrer Unterschrift und den Hinweis, dass Sie damit Ansprüche verlieren können. Wer so ein Blatt im Stapel mitunterschreibt, gibt bei einem Fehler das wichtigste Beweismittel aus der Hand.

Jeder Vermittler muss sich außerdem 15 Stunden im Jahr weiterbilden und die Nachweise 5 Jahre aufbewahren. Die IHK darf sie jederzeit sehen, und Sie dürfen danach fragen.

Ein Makler haftet mit mindestens 1.276.000 Euro je Schaden

Makler und Berater müssen eine Berufshaftpflicht haben. Sie deckt mindestens 1.276.000 Euro für jeden Schaden und 1.919.000 Euro für alle Schäden eines Jahres. Berät Sie ein Makler falsch und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, zahlt diese Versicherung. Bei einem Vertreter ohne eigene Erlaubnis haftet stattdessen die Versicherung, für die er arbeitet.

Was dieses Werkzeug nicht leistet

Das Werkzeug zählt aus, welche Angaben das Gesetz verlangt und welche Ihnen vorliegen. Es bewertet keinen Vermittler: Eine offene Angabe heißt nur, dass Sie sie noch nicht haben, nicht dass er sie verweigert. Es sagt auch nicht, welcher Vertrag zu Ihnen passt. Das ist die Beratung, die ein Vermittler Ihnen schuldet und für die er haftet. Wollen Sie einen bestehenden Vertrag oder einen Schaden rechtlich prüfen lassen, wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder eine Anwältin für Versicherungsrecht. Die Angaben haben den Stand vom 2. Oktober 2026.

Woher die Angaben stammen

  • Gewerbeordnung § 34d: Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer, Ausnahme für Vertreter, für die ein Versicherer haftet (Absatz 7), Weiterbildung (Absatz 9), Eintrag ins Register (Absatz 10), zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Gewerbeordnung § 11a: Register über Versicherungsvermittler bei der DIHK, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvertragsgesetz § 59: Vertreter, Makler, Berater; wer wie ein Makler auftritt, gilt als Makler, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvertragsgesetz § 60: Auswahl der Angebote beim Makler, Angaben bei Vertretern und bei eingeschränkter Auswahl, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvertragsgesetz § 61: Befragung, Beratung, Dokumentation und Verzicht, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvertragsgesetz § 63: Schadensersatz des Vermittlers bei falscher Beratung, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvermittlungsverordnung § 7: Nachweise der Weiterbildung fünf Jahre aufbewahren, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvermittlungsverordnung § 12: Mindestsumme der Berufshaftpflicht, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Versicherungsvermittlungsverordnung § 15: Erstinformation beim ersten Kontakt, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • DIHK: Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister, Stand 1. Juli 2026, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.
  • Vermittlerregister der DIHK, frei einsehbar, zur Quelle, abgerufen am 2. Oktober 2026.

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