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Gesundheitsfragen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Bei den Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie jede gestellte Frage wahr und vollständig beantworten, für genau den Zeitraum, nach dem gefragt wird. Was nicht gefragt ist, müssen Sie nicht angeben. Ist eine Antwort falsch, darf die Versicherung je nach Schwere zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern. Das geht bis 5 Jahre nach Abschluss, bei Absicht 10 Jahre.

Versicherung muss reagieren innerhalb
1 Monat ab Entdeckung
Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 21 Absatz 1, Stand 21. September 2026
Rechte der Versicherung enden nach
5 Jahren ab Abschluss
Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 21 Absatz 3, Stand 21. September 2026
Bei Absicht oder Täuschung erst nach
10 Jahren
Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 21 Absatz 3, Stand 21. September 2026
Klemmbrett mit leerem Fragebogen und Kugelschreiber neben einem Stethoskop auf einem weißen Tisch
Die Fragen zur Gesundheit beantworten Sie vor dem Abschluss wahr und vollständig. Bild: KI generiert.

Welche Gesundheitsfragen Sie beantworten müssen

Sie müssen jede Gesundheitsfrage beantworten, die Ihnen die Versicherung schriftlich oder per E-Mail stellt. Was Sie wissen, gehört in die Antwort. Was nicht gefragt ist, müssen Sie nicht von sich aus erzählen. Diese Pflicht gilt, bis Sie Ihren Antrag abgeben. Stellt die Versicherung danach noch Fragen, bevor sie den Vertrag annimmt, beantworten Sie auch diese wahr.

Entscheidend ist der Wortlaut jeder einzelnen Frage, auch der Zeitraum darin. Fragt der Antrag nach Behandlungen der letzten fünf Jahre, müssen Sie nichts aus dem sechsten Jahr nennen. Eine allgemeine Bitte, alles Wichtige mitzuteilen, verpflichtet Sie dagegen zu nichts.

Angeben müssen Sie, was Sie kennen. Eine Beschwerde, die nie ein Arzt abgeklärt hat, kennen Sie nicht als Diagnose. Behandlungen, Diagnosen, Medikamente und Krankschreibungen kennen Sie dagegen. Sie stehen außerdem in Unterlagen, die Sie sich besorgen können.

Was passiert, wenn eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet ist?

Was die Versicherung dann darf, hängt davon ab, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Das Gesetz kennt vier Stufen. Die mildeste ist ein leichtes Versehen, die schwerste eine bewusste Täuschung.

Bei einem leichten Versehen darf die Versicherung nicht zurücktreten. Sie darf den Vertrag nur mit einem Monat Frist kündigen. Hätte sie Sie auch zu anderen Bedingungen versichert, etwa mit einem Zuschlag oder ohne Schutz für eine bestimmte Krankheit, darf sie nicht einmal kündigen. Sie kann dann verlangen, dass diese Bedingungen für Ihren Vertrag gelten. Bei einem leichten Versehen gelten sie rückwirkend, trifft Sie gar keine Schuld, erst ab dem laufenden Versicherungszeitraum.

Bei grober Nachlässigkeit darf die Versicherung zurücktreten. Das gilt nicht, wenn sie Sie auch zu anderen Bedingungen versichert hätte. Dann kann sie nur verlangen, dass diese Bedingungen rückwirkend gelten. Haben Sie absichtlich falsch geantwortet, darf sie auch in diesem Fall zurücktreten.

Steigt Ihr Beitrag durch eine solche Änderung um mehr als 10 Prozent, dürfen Sie selbst fristlos kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Versicherung die verschwiegene Krankheit aus dem Schutz herausnimmt. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie ihre Mitteilung bekommen. Auf dieses Recht muss die Versicherung Sie in der Mitteilung hinweisen.

Die Folgen reichen also von einer Änderung des Vertrags über eine Kündigung mit 1 Monat Frist bis zum Verlust jeder Zahlung.

So hängen die Folgen einer falschen Antwort davon ab, wie schwer Ihr Fehler wiegt.
Wie schwer der Fehler wiegtWas die Versicherung darfZahlt sie, wenn Sie berufsunfähig werden?
Leichtes Versehen oder gar keine SchuldMit 1 Monat Frist kündigen oder den Vertrag ändern, aber nicht zurücktretenJa, außer die geänderten Bedingungen schließen genau diese Krankheit aus
Grobe NachlässigkeitZurücktreten, außer sie hätte Sie zu anderen Bedingungen versichertNach einem Rücktritt nein, außer der verschwiegene Umstand hat mit der Berufsunfähigkeit nichts zu tun
AbsichtZurücktretenNein, außer der verschwiegene Umstand hat mit der Berufsunfähigkeit nichts zu tun
Bewusste TäuschungZurücktreten und zusätzlich den Vertrag anfechtenNein, auch wenn der Umstand mit der Berufsunfähigkeit nichts zu tun hat

Bis wann die Versicherung eine falsche Angabe aufgreifen kann

Zwei Fristen laufen gleichzeitig. Die erste ist kurz. Entdeckt die Versicherung Ihren Fehler, muss sie innerhalb eines Monats schriftlich reagieren. Dabei muss sie die Gründe nennen, auf die sie sich stützt.

Die zweite Frist ist lang. Fünf Jahre nach Abschluss des Vertrags darf die Versicherung wegen einer falschen Antwort nicht mehr zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern. Bei Absicht oder bewusster Täuschung sind es zehn Jahre. Sind Sie schon vor Ablauf dieser Frist berufsunfähig geworden, gilt sie für diesen Fall nicht.

Bei einer bewussten Täuschung kann die Versicherung den Vertrag außerdem anfechten. Täuschung bedeutet, dass jemand absichtlich falsche Angaben macht, damit die Versicherung ihn annimmt. Ob das so war, entscheidet im Streit das Gericht. Für die Anfechtung hat die Versicherung ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie die Täuschung entdeckt. Zehn Jahre nach Ihrer Unterschrift ist auch das vorbei.

Ob und wann die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, prüft die Versicherung erst, wenn Sie Ihre Rente beantragen. Dann fordert sie Arztunterlagen an. Genau dabei kommen Lücken in den alten Antworten ans Licht.

Wo die Versicherung Ihre Gesundheitsdaten abfragen darf

Die Versicherung darf nicht frei herumfragen. Gesundheitsdaten darf sie nur bei bestimmten Stellen einholen und nur mit Ihrer Einwilligung. Außerdem muss sie die Daten für die Prüfung brauchen.

  • Fragen darf sie Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und andere Kliniken, Pflegeheime und Pflegepersonen.
  • Fragen darf sie auch andere Versicherer, die Personen versichern, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden.
  • Ihre Einwilligung dürfen Sie schon mit dem Antrag geben.
  • Vor jeder Abfrage muss die Versicherung Sie informieren, und Sie dürfen widersprechen.
  • Sie dürfen jederzeit verlangen, dass die Versicherung für jede einzelne Abfrage neu um Ihre Einwilligung bittet.
  • Auf diese Rechte muss die Versicherung Sie hinweisen.

Das Recht auf eine Einwilligung für jede einzelne Abfrage kennen nur wenige. Es ersetzt die pauschale Schweigepflichtentbindung, also die Erlaubnis für alle Ihre Ärzte, der Versicherung Auskunft zu geben. Die Prüfung dauert dann länger. Dafür wissen Sie genau, welche Stelle welche Daten weitergibt.

So beantworten Sie die Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung sicher

Der sicherste Weg ist, nachzusehen, statt sich zu erinnern. Wer aus dem Gedächtnis antwortet, übersieht leicht Behandlungen, die Jahre zurückliegen. Genau diese Lücken findet die Versicherung später in den Arztunterlagen.

  1. Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Liste der abgerechneten Behandlungen und Diagnosen für die abgefragten Jahre an.
  2. Bitten Sie Ihre Hausarztpraxis um einen Ausdruck Ihrer Patientenakte für denselben Zeitraum.
  3. Lesen Sie jede Frage einzeln und achten Sie auf den genannten Zeitraum und die genannte Fachrichtung.
  4. Tragen Sie jede Behandlung aus diesem Zeitraum ein, auch wenn sie folgenlos blieb. Ob sie wichtig ist, entscheidet die Versicherung, nicht Sie.
  5. Lassen Sie sich eine Kopie des vollständig ausgefüllten Antrags geben, bevor Sie ihn abschicken.
  6. Heben Sie die Kopie zusammen mit dem Blatt auf, das Sie vor den Folgen falscher Antworten warnt.

Fällt Ihnen nach dem Absenden ein Fehler auf, melden Sie ihn der Versicherung sofort schriftlich, am besten bevor sie den Antrag annimmt. Kannte die Versicherung den Umstand, kann sie sich später nicht auf Ihre falsche Antwort berufen.

Prüfen Sie Ihren Antrag vor der Unterschrift

Haben Sie jede Antwort mit Ihren Unterlagen verglichen?

Ja

Liegt die Warnung vor den Folgen falscher Antworten auf einem eigenen Blatt bei?

Ja

Dann können Sie unterschreiben. Heben Sie eine Kopie des Antrags und die Warnung auf.

Nein

Fordern Sie die Warnung an. Ohne sie darf die Versicherung später weder zurücktreten noch kündigen.

Nein

Könnte es Behandlungen geben, an die Sie sich nicht sicher erinnern?

Ja

Holen Sie zuerst die Liste der Krankenkasse und den Ausdruck Ihrer Patientenakte. Unterschreiben Sie erst danach.

Nein

Lesen Sie trotzdem jede Frage auf Zeitraum und Fachrichtung hin. Ob etwas wichtig ist, entscheidet die Versicherung.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich bei den Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit vergessen habe?

Eine vergessene Krankheit kostet Sie nicht automatisch den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung. War es ein leichtes Versehen, darf die Versicherung nicht zurücktreten, sondern nur kündigen oder den Vertrag zu geänderten Bedingungen weiterführen. Bei grober Nachlässigkeit oder Absicht darf sie zurücktreten.

Wie weit zurück reichen die Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung reichen so weit zurück, wie es in der jeweiligen Frage steht. Sie müssen nur angeben, wonach die Versicherung schriftlich fragt. Fragt sie nach Behandlungen der letzten fünf Jahre, gehört das sechste Jahr nicht dazu.

Wie lange kann die Berufsunfähigkeitsversicherung wegen falscher Gesundheitsangaben zurücktreten?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann bis fünf Jahre nach Abschluss des Vertrags zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern, bei Absicht oder Täuschung bis zehn Jahre. Sind Sie vorher berufsunfähig geworden, gilt diese Frist für diesen Fall nicht. Nach der Entdeckung des Fehlers muss die Versicherung innerhalb eines Monats schriftlich reagieren.

Darf die Berufsunfähigkeitsversicherung meine Ärzte ohne meine Zustimmung befragen?

Nein, ohne Ihre Einwilligung darf die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Gesundheitsdaten bei Ihren Ärzten einholen. Sie muss Sie vor jeder Abfrage informieren, und Sie dürfen widersprechen. Auf Wunsch muss sie für jede einzelne Abfrage neu um Ihre Einwilligung bitten.

Muss mich die Versicherung vor den Folgen falscher Gesundheitsangaben warnen?

Ja, die Versicherung muss Sie auf einem eigenen Blatt oder in einer eigenen Nachricht vor den Folgen falscher Antworten warnen. Fehlt diese Warnung, darf sie wegen einer falschen Antwort weder zurücktreten noch kündigen noch den Vertrag ändern.

Darf ich die Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen, wenn sie nach einer falschen Angabe den Beitrag erhöht?

Ja, steigt der Beitrag der Berufsunfähigkeitsversicherung dadurch um mehr als 10 Prozent, dürfen Sie fristlos kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Versicherung die verschwiegene Krankheit vom Schutz ausnimmt. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, gerechnet ab dem Zugang ihrer Mitteilung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 19: Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 21: Ausübung der Rechte des Versicherers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 22: Arglistige Täuschung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 172: Leistung des Versicherers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 173: Anerkenntnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 174: Leistungsfreiheit bei Wegfall der Voraussetzungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 213: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 123: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 124: Anfechtungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 63: Schadensersatzpflicht des Vermittlers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.