Versicherungsmakler

Ratgeber

Was steht in der Erstinformation vom Versicherungsmakler?

Veröffentlicht am

Die Erstinformation sagt Ihnen in 12 Pflichtangaben, wer Sie berät, als was er eingetragen ist und wie er bezahlt wird. Dazu gehören Name, Anschrift, Registrierungsnummer und die Schlichtungsstelle für Streitfälle. Jeder Versicherungsvermittler muss sie Ihnen beim ersten Kontakt kostenlos geben, grundsätzlich auf Papier. Fehlt sie, droht ihm ein Bußgeld bis 3.000 Euro.

Pflichtangaben in der Erstinformation
12
Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 15 Absatz 1, Stand 2. Oktober 2026
Kosten der Erstinformation für Sie
0 Euro
Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 16 Absatz 1 Nummer 4, Stand 2. Oktober 2026
Bußgeld bei fehlender Erstinformation
bis 3.000 Euro
Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 26 Absatz 1 Nummer 3, mit Gewerbeordnung, Paragraf 144 Absatz 4, Stand 2. Oktober 2026
Ein Blatt Papier, eine Visitenkarte und ein Kugelschreiber auf einem hellen Tisch
Die Erstinformation bekommen Sie beim ersten Kontakt, noch bevor über Verträge gesprochen wird. Bild: KI generiert.

Was die Erstinformation ist und wann Sie sie bekommen

Die Erstinformation ist ein Blatt, auf dem sich ein Versicherungsvermittler bei Ihnen vorstellt. Er muss es Ihnen beim ersten geschäftlichen Kontakt geben, nicht erst bei der Unterschrift. Das gilt für jeden Makler, jeden Vertreter, auch den gebundenen, und jeden Versicherungsberater. Den Namen Erstinformation schreibt das Gesetz nicht vor, er hat sich aber im Alltag durchgesetzt.

Die Erstinformation kommt grundsätzlich auf Papier und kostet Sie nichts. Sie muss klar, genau und verständlich sein, und zwar auf Deutsch oder in einer Sprache, die Sie mit dem Vermittler vereinbart haben. Per E-Mail oder als Datei darf er sie nur schicken, wenn Sie diesen Weg gewählt haben. Über eine Webseite geht es nur mit Ihrer Zustimmung oder über einen persönlichen Zugang.

Am Telefon gilt eine Sonderregel. Beginnt der erste Kontakt mit einem Anruf, muss der Vermittler Ihnen die Erstinformation direkt nach diesem Gespräch zukommen lassen.

Diese 12 Angaben stehen in der Erstinformation

Das Gesetz zählt die Pflichtangaben einzeln auf. Manche betreffen die Person des Vermittlers, andere seine Bezahlung und den Weg bei Streit. Bei Beteiligungen an einer Versicherung liegt die Grenze bei 10 Prozent. Ab diesem Anteil muss der Vermittler die Verbindung offenlegen.

Die 12 Pflichtangaben der Erstinformation in der Reihenfolge des Gesetzes, mit dem, was Sie daraus erfahren.
NummerPflichtangabeWas Sie daraus erfahren
1Vor- und Nachname, bei Firmen auch der FirmennameMit wem Sie es zu tun haben
2Anschrift des BetriebsWohin Sie Briefe und Kündigungen schicken
3Status als Makler, Vertreter mit Erlaubnis, gebundener Vertreter, Händler mit Zusatzversicherung oder VersicherungsberaterIn wessen Auftrag er arbeitet und wie Sie den Eintrag prüfen
4Ob er Sie berätOb Sie eine Beratung erwarten können
5Art seiner BezahlungOb er über Provision, Honorar oder beides verdient
6Ob Sie ihn direkt bezahlen oder die Provision im Beitrag stecktOb Ihnen eine eigene Rechnung droht
7Ob er andere Vorteile von Versicherungen erhältWelche weiteren Interessen er haben kann
8Ob sich seine Bezahlung aus mehreren Quellen zusammensetztWie seine Bezahlung insgesamt aussieht
9Anschrift, Telefon und Internetadresse des Vermittlerregisters und seine RegistrierungsnummerWo und womit Sie seinen Eintrag prüfen
10Ob er mehr als 10 Prozent an einer Versicherung hältOb er selbst an einer Versicherung beteiligt ist
11Ob eine Versicherung mehr als 10 Prozent an seinem Betrieb hältOb eine Versicherung an ihm beteiligt ist
12Anschrift der SchlichtungsstelleWo Sie sich bei Streit mit ihm beschweren

Die Registrierungsnummer ist die wichtigste Angabe. Mit ihr finden Sie den Vermittler im Vermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern, kurz IHKs, gemeinsam führen. Dort steht verbindlich, als was er eingetragen ist.

Was die Angaben zur Bezahlung in der Erstinformation bedeuten

Vier der zwölf Angaben drehen sich ums Geld. Sie erfahren, ob der Vermittler eine Provision von der Versicherung bekommt, ob Sie ihn direkt bezahlen oder ob er beides kombiniert. Eine Provision steckt in Ihrem Beitrag, eine eigene Rechnung bekommen Sie dafür nicht. Den genauen Betrag muss die Erstinformation nicht nennen, Sie dürfen aber danach fragen.

Wichtig sind auch die Beteiligungen. Gehören dem Vermittler mehr als 10 Prozent einer Versicherung, oder hält eine Versicherung mehr als 10 Prozent an seinem Betrieb, muss das in der Erstinformation stehen. Ein Makler, an dem eine Versicherung beteiligt ist, arbeitet zwar weiter in Ihrem Auftrag. Sie sollten die Verbindung aber kennen, wenn er Ihnen gerade diese Versicherung empfiehlt.

So prüfen Sie die Erstinformation in 5 Schritten

Nehmen Sie sich das Blatt vor dem eigentlichen Beratungsgespräch vor. Fünf Schritte reichen.

  1. Suchen Sie den Status. Steht dort Versicherungsmakler mit Erlaubnis, arbeitet Ihr Gegenüber in Ihrem Auftrag.
  2. Steht dort ein Vertreter, fragen Sie, für welche Versicherungen er arbeitet. Das muss er Ihnen sagen, bevor Sie unterschreiben.
  3. Geben Sie die Registrierungsnummer auf vermittlerregister.info ein und vergleichen Sie Name, Anschrift und Status.
  4. Lesen Sie die Angaben zur Bezahlung und fragen Sie bei Bedarf nach der Höhe der Provision.
  5. Notieren Sie die Schlichtungsstelle und legen Sie das Blatt zu Ihren Vertragsunterlagen.

Mit der Nummer aus der Erstinformation können Sie im Vermittlerregister prüfen, ob Name, Anschrift und Status stimmen. Weicht etwas ab, fragen Sie schriftlich nach.

Was es bedeutet, wenn die Erstinformation fehlt

Fehlt die Erstinformation, verstößt der Vermittler gegen seine Pflichten. Das gilt auch, wenn sie falsch, unvollständig oder zu spät kommt. Die zuständige Behörde kann dafür ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro verhängen.

Für Sie ist eine fehlende Erstinformation vor allem ein Warnzeichen. Sie wissen dann nicht sicher, ob Sie mit einem Makler oder einem Vertreter sprechen. Fordern Sie das Blatt schriftlich an und unterschreiben Sie bis dahin nichts.

Bleibt es aus, können Sie das der Industrie- und Handelskammer melden, bei der der Vermittler eingetragen ist. Jede Kammer nimmt Hinweise auf Verstöße entgegen, auf Wunsch auch ohne Ihren Namen. Das Bußgeld selbst verhängt in den meisten Bundesländern allerdings eine Landesbehörde und nicht die Kammer.

Was die Erstinformation nicht ersetzt

Die Erstinformation stellt den Vermittler vor, sie ersetzt keine Beratung. Bevor Sie einen Vertrag abschließen, muss er Sie nach Ihren Wünschen fragen, Sie beraten und die Gründe für seinen Rat schriftlich festhalten. Dieses Schriftstück bekommen Sie vor dem Abschluss, auf Papier oder zum Beispiel per E-Mail.

Ein Vertreter muss Ihnen außerdem vor Ihrer Unterschrift sagen, für welche Versicherungen er arbeitet und ob er nur für sie tätig ist. Ein Makler, der nur wenige Versicherer vergleicht, muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen und deren Namen nennen. Diese Angaben gehören zu dem, was ein Versicherungsmakler macht, und stehen nicht schon in der Erstinformation.

Häufige Fragen

Was ist eine Erstinformation bei Versicherungen?

Die Erstinformation ist ein Blatt, mit dem sich ein Versicherungsvermittler beim ersten Kontakt vorstellt. Sie nennt unter anderem seinen Status als Makler, Vertreter oder Berater, seine Registrierungsnummer und die Art seiner Bezahlung. Jeder Versicherungsvermittler muss sie Ihnen kostenlos geben.

Wann muss ich die Erstinformation vom Versicherungsmakler bekommen?

Die Erstinformation muss Ihnen ein Versicherungsmakler beim ersten geschäftlichen Kontakt geben. Beginnt der Kontakt am Telefon, muss er sie Ihnen direkt nach diesem Gespräch zukommen lassen. Erst bei der Unterschrift ist zu spät.

Muss die Erstinformation eines Versicherungsvermittlers auf Papier kommen?

Ja, grundsätzlich muss die Erstinformation eines Versicherungsvermittlers auf Papier kommen. Per E-Mail oder als Datei darf er sie nur schicken, wenn Sie diesen Weg gewählt haben. Über eine Webseite geht es nur mit Ihrer Zustimmung oder über einen persönlichen Zugang.

Was passiert, wenn ein Versicherungsvermittler keine Erstinformation gibt?

Gibt ein Versicherungsvermittler keine Erstinformation, droht ihm ein Bußgeld bis 3.000 Euro. Sie können den Verstoß der Industrie- und Handelskammer melden, auch ohne Ihren Namen zu nennen. Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie das Blatt haben.

Steht die Höhe der Provision in der Erstinformation?

Nein, die Erstinformation nennt nur die Art der Bezahlung, nicht den Betrag der Provision. Sie erfahren daraus, ob der Vermittler eine Provision aus Ihrem Beitrag erhält oder ob Sie ihn direkt bezahlen. Nach der Höhe dürfen Sie trotzdem fragen.

Muss auch ein gebundener Versicherungsvertreter eine Erstinformation geben?

Ja, auch ein gebundener Versicherungsvertreter muss Ihnen eine Erstinformation geben. Darin steht, dass er als gebundener Vertreter im Vermittlerregister eingetragen ist. Für welche Versicherungen er arbeitet, muss er Ihnen vor Ihrer Unterschrift sagen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 15: Information des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 16: Einzelheiten der Mitteilung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 26: Ordnungswidrigkeiten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gewerbeordnung, Paragraf 144: Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Gewerbeordnung, Paragraf 34d: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 60: Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 61: Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 62: Zeitpunkt und Form der Information, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 214: Schlichtungsstelle, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (VermVO), Versicherungsombudsmann e.V.,
  11. Vermittlerregister, Zuständigkeiten für Erlaubnis und Ordnungswidrigkeiten, DIHK Service GmbH,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Versicherungsbüros stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

Eine falsche Adresse, ein geschlossenes Büro oder ein Büro, das nicht in dieses Verzeichnis gehört, melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.