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Wie schnell muss ich einen Schaden der Versicherung melden?

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Einen Schaden melden Sie Ihrer Versicherung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie davon wissen. Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht, Ihr Vertrag kann aber eine nennen. Halten Sie den Schaden möglichst klein, fotografieren Sie alles und beantworten Sie die Fragen der Versicherung wahr und vollständig.

Abschlag verlangen nach
1 Monat
Versicherungsvertragsgesetz § 14 Absatz 2, Stand 2. Oktober 2026
Verjährung Ihres Anspruchs
3 Jahre ab Jahresende
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 195, 199, Stand 2. Oktober 2026
Kündigung nach einem Schaden
binnen 1 Monat
Versicherungsvertragsgesetz § 92 Absatz 2, Stand 2. Oktober 2026
Wasserlache auf dem Küchenboden vor einem offenen Unterschrank, daneben ein umgekippter Eimer und Tücher
Nach einem Wasserschaden drehen Sie zuerst das Wasser ab und fotografieren alles. Bild: KI generiert.

Wie schnell Sie einen Schaden melden müssen

Sie müssen einen Schaden unverzüglich melden. Das heißt nicht sofort in der nächsten Minute, sondern ohne schuldhaftes Zögern. Wer erst den Urlaub zu Ende macht und dann anruft, obwohl er früher hätte melden können, zögert zu lange.

Eine feste Zahl von Tagen steht nicht im Gesetz. Viele Verträge nennen aber eigene Fristen und Pflichten für den Schadenfall. In den Versicherungsbedingungen heißen diese Pflichten Obliegenheiten, meist stehen sie in einem eigenen Abschnitt. Lesen Sie diesen Abschnitt, bevor Sie etwas am Schaden verändern.

Melden Sie den Schaden lieber einmal zu früh als zu spät. Erfährt die Versicherung auf anderem Weg rechtzeitig vom Schaden, darf sie sich nicht auf eine verspätete Meldung berufen. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen.

Was Sie direkt nach dem Schaden tun

Zuerst halten Sie den Schaden so klein wie möglich. Das Gesetz verlangt das ausdrücklich. Bei einem Wasserschaden drehen Sie das Wasser ab, bei einem Sturmschaden decken Sie ein offenes Dach notdürftig ab. Die Kosten dafür muss die Versicherung erstatten, soweit Sie die Maßnahme für nötig halten durften, selbst wenn sie nichts gebracht hat.

  1. Schaden begrenzen, soweit es ohne Gefahr für Sie möglich ist.
  2. Alles fotografieren, bevor Sie aufräumen oder etwas reparieren lassen.
  3. Die Versicherung oder Ihren Makler anrufen oder schreiben und den Schaden melden.
  4. Fragen, was Sie als Nächstes tun sollen, und die Antwort notieren.
  5. Belege sammeln: Rechnungen, Kaufbelege, Kostenvoranschläge und, nach einem Einbruch, die Anzeige bei der Polizei.
  6. Beschädigte Sachen aufbewahren, bis die Versicherung sie gesehen hat oder Ihnen erlaubt, sie wegzuwerfen.

Die Versicherung darf Ihnen Anweisungen geben, und Sie müssen sie befolgen, soweit das zumutbar ist. Fragen Sie deshalb nach, bevor Sie einen teuren Auftrag erteilen. So vermeiden Sie Streit darüber, ob eine Reparatur nötig war.

Welche Auskünfte die Versicherung verlangen darf

Nach dem Schaden darf die Versicherung jede Auskunft verlangen, die sie braucht, um den Fall und die Höhe ihrer Zahlung zu prüfen. Belege darf sie verlangen, soweit Sie diese mit vertretbarem Aufwand beschaffen können.

Antworten Sie wahr und vollständig, auch wenn eine Frage unangenehm ist. Eine falsche Angabe kann Sie den ganzen Anspruch kosten. Wissen Sie etwas nicht genau, schreiben Sie das so hin, statt zu raten.

Was ein Fehler bei der Schadenmeldung kostet

Wie streng die Folgen sind, hängt davon ab, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Wer absichtlich gegen eine Pflicht verstößt, verliert seinen Anspruch. Wer grob fahrlässig handelt, bekommt weniger Geld, je nachdem, wie schwer der Fehler wiegt. Bei leichter Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung voll.

Was die Versicherung bei einer verletzten Pflicht im Schadenfall darf, je nach Schwere des Fehlers.
Ihr FehlerWas die Versicherung darf
AbsichtSie muss nicht zahlen.
Grobe Fahrlässigkeit, also ein sehr leichtsinniger FehlerSie darf die Zahlung je nach Schwere kürzen. Dass es keine grobe Fahrlässigkeit war, müssen Sie beweisen.
Leichte FahrlässigkeitSie muss voll zahlen.
Der Fehler hatte keinen Einfluss auf Schaden oder PrüfungSie muss trotzdem zahlen, außer Sie haben arglistig getäuscht.

Die letzte Zeile ist für viele Fälle entscheidend. Haben Sie zu spät gemeldet, die Versicherung konnte den Schaden aber genauso gut prüfen, muss sie zahlen. Das gilt nicht, wenn Sie bewusst getäuscht haben.

Wie Ihr Versicherungsmakler beim Schaden hilft

Ein Versicherungsmakler muss Ihnen auch im Schadenfall helfen, nicht nur beim Abschluss. Das hat der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht für Zivilsachen, 2017 entschieden. Er darf sich nicht darauf zurückziehen, dass Sie die Fristen in Ihren Bedingungen selbst hätten lesen können.

Melden Sie den Schaden deshalb auch Ihrem Makler, wenn Sie einen haben, und fragen Sie ihn nach den Fristen Ihres Vertrags. Ein Vertreter arbeitet dagegen für die Versicherung. Er nimmt Ihre Meldung entgegen, vertritt im Streit aber nicht Ihre Seite. Welche Rechte Sie insgesamt haben, erklärt der Ratgeber zu Ihren Rechten gegenüber der Versicherung.

Wann die Versicherung den Schaden bezahlen muss

Die Versicherung muss zahlen, sobald sie den Schaden und die Höhe ihrer Zahlung geprüft hat. Dauert die Prüfung länger als einen Monat nach Ihrer Meldung, dürfen Sie einen Abschlag verlangen. Das ist der Betrag, den sie voraussichtlich mindestens zahlen muss.

Solange die Versicherung Ihren Anspruch prüft, verjährt er nicht. Die Uhr läuft erst weiter, wenn Sie ihre Entscheidung schriftlich, per E-Mail oder in einem anderen Text bekommen haben. Lehnt sie ab oder zahlt sie zu wenig, zeigt der Ratgeber Versicherung zahlt nicht Ihre nächsten Schritte.

Nach einem Schaden dürfen in der Hausrat-, Gebäude- und anderen Sachversicherungen beide Seiten den Vertrag kündigen. Das geht nur innerhalb eines Monats, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind. Die Versicherung muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten. Ähnliches gilt für die Haftpflichtversicherung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen Schaden bei der Versicherung zu melden?

Einen Schaden müssen Sie der Versicherung unverzüglich melden, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie davon wissen. Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Ihr Vertrag kann aber eigene Fristen nennen, die Sie einhalten müssen.

Zahlt die Versicherung, wenn ich einen Schaden zu spät melde?

Oft ja, wenn die späte Meldung keinen Einfluss auf die Prüfung hatte. Die Versicherung muss zahlen, soweit Ihr Fehler weder den Schaden noch seine Prüfung verändert hat. Bei grober Fahrlässigkeit darf sie kürzen, bei Absicht oder Täuschung muss sie nicht zahlen.

Darf ich beschädigte Sachen wegwerfen, bevor die Versicherung den Schaden gesehen hat?

Beschädigte Sachen sollten Sie aufbewahren, bis die Versicherung sie gesehen hat oder Ihnen erlaubt, sie zu entsorgen. Die Versicherung darf Auskünfte und Belege verlangen. Fotografieren Sie den Schaden in jedem Fall, bevor Sie aufräumen.

Muss mir mein Versicherungsmakler bei der Schadenmeldung helfen?

Ja, ein Versicherungsmakler muss Ihnen auch bei der Abwicklung eines Schadens helfen. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 entschieden. Er muss Sie zum Beispiel auf Fristen in Ihren Versicherungsbedingungen hinweisen.

Kann mir die Versicherung nach einem Schaden kündigen?

Ja, in der Hausrat- und anderen Sachversicherungen dürfen nach einem Schaden beide Seiten kündigen. Das geht nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Die Versicherung muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 30: Anzeige des Versicherungsfalles, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 31: Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 28: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 82: Abwendung und Minderung des Schadens, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 83: Ersatz der Kosten für die Schadenminderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 14: Fälligkeit der Geldleistung und Abschlagszahlung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 15: Hemmung der Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 92: Kündigung nach Versicherungsfall in der Sachversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 111: Kündigung nach Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 121: unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragrafen 195 und 199: regelmäßige Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. BGH, Urteil vom 30. November 2017, I ZR 143/16: Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers, Bundesgerichtshof,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.