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Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Versicherung?

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Das Gesetz gibt Ihnen in jeder Phase eines Versicherungsvertrags feste Rechte. Vor dem Abschluss bekommen Sie alle Bedingungen als Text, danach können Sie 14 Tage lang widerrufen. Kündigen dürfen Sie jährlich mit einer Frist von einem bis drei Monaten. Im Schadenfall muss die Versicherung zügig prüfen, und im Streit hilft der Ombudsmann kostenlos.

Widerruf nach dem Abschluss
14 Tage
Versicherungsvertragsgesetz § 8 Absatz 1, Stand 2. Oktober 2026
Kündigungsfrist im Vertrag
1 bis 3 Monate
Versicherungsvertragsgesetz § 11 Absatz 3, Stand 2. Oktober 2026
Ombudsmann entscheidet verbindlich bis
10.000 Euro
Versicherungsombudsmann e.V., Stand 2. Oktober 2026
Kleine Messingwaage neben einem Stapel grüner und lila Ordner auf einem Holztisch
Das Gesetz gibt Ihnen gegenüber der Versicherung feste Rechte, vom Abschluss bis zum Schaden. Bild: KI generiert.

Ihre Rechte als Versicherungskunde im Überblick

Ein Versicherungsvertrag begleitet Sie oft viele Jahre. Das Gesetz legt für jede Phase fest, was die Versicherung Ihnen schuldet. Viele dieser Regeln darf sie im Vertrag nicht zu Ihren Ungunsten ändern.

Die wichtigsten Fristen reichen von 14 Tagen für den Widerruf, bei der Lebensversicherung 30 Tagen, bis zu 3 Jahren, nach denen ein Anspruch verjährt. Dazwischen liegen 1 Monat, nach dem Sie im Schadenfall einen Abschlag verlangen können, und eine Kündigungsfrist von 1 bis 3 Monaten.

Ihre wichtigsten Rechte gegenüber der Versicherung, in der Reihenfolge des Vertragslebens.
PhaseIhr RechtFrist
Vor dem AbschlussAlle Bedingungen und Informationen als Text, bevor Sie unterschreibenvor der Unterschrift
Nach dem AbschlussWiderruf ohne Begründung14 Tage, bei Lebensversicherung 30 Tage
Während der LaufzeitKündigung zum Ende des Versicherungsjahres1 bis 3 Monate vorher
Nach einer BeitragserhöhungKündigung, wenn die Leistung gleich bleibt1 Monat nach dem Brief
Im SchadenfallAbschlag, wenn die Prüfung dauertnach 1 Monat
Im StreitAnspruch durchsetzen, bevor er verjährt3 Jahre ab Jahresende

Vor dem Abschluss alle Bedingungen schriftlich

Bevor Sie einen Antrag unterschreiben, muss die Versicherung Ihnen ihre Bedingungen und bestimmte Informationen als Text geben, also auf Papier oder als Datei. So können Sie lesen, was Sie kaufen. Schließen Sie am Telefon ab, muss sie die Unterlagen unverzüglich nachreichen.

Schließen Sie direkt bei der Versicherung ab, muss sie Sie nach Ihren Wünschen fragen, beraten und den Rat begründen. Diese Pflicht gilt auch später, wenn sie einen Anlass für eine neue Beratung erkennt. Vermittelt ein Makler den Vertrag, trägt er diese Pflicht statt der Versicherung.

Beim Antrag müssen Sie die Fragen der Versicherung wahr beantworten, etwa zu Ihrer Gesundheit. Sie müssen aber nur angeben, wonach sie als Text gefragt hat.

Nach dem Abschluss 14 Tage widerrufen

In den ersten 14 Tagen nach dem Abschluss können Sie den Vertrag ohne Begründung widerrufen, bei einer Lebensversicherung in den ersten 30 Tagen. Die Frist beginnt erst, wenn Sie alle Unterlagen mit einer Belehrung über den Widerruf erhalten haben. Wie Sie das richtig machen und welches Geld Sie zurückbekommen, zeigt der Ratgeber zum Widerruf einer Versicherung.

Während der Laufzeit kündigen und Beiträge zahlen

Läuft ein Vertrag ohne festes Ende, können Sie ihn zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Frist steht im Vertrag und liegt zwischen einem und drei Monaten. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen Sie trotzdem zum Ende des dritten Jahres kündigen. Erhöht die Versicherung den Beitrag, ohne mehr zu leisten, dürfen Sie innerhalb eines Monats nach ihrem Brief kündigen.

Ihre Pflicht ist es, die Beiträge pünktlich zu zahlen. Bleibt ein Beitrag offen, muss die Versicherung Sie zuerst mahnen und Ihnen mindestens zwei Wochen Zeit geben. Erst danach darf sie die Leistung verweigern oder kündigen.

Im Schadenfall melden und Zahlung verlangen

Einen Schaden melden Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Halten Sie ihn so klein wie möglich und beantworten Sie die Fragen der Versicherung wahr. Was genau Sie tun müssen, erklärt der Ratgeber zum Schaden melden.

Die Versicherung muss zahlen, sobald sie den Schaden geprüft hat. Dauert das länger als einen Monat nach Ihrer Meldung, dürfen Sie einen Abschlag verlangen. Solange sie prüft, verjährt Ihr Anspruch nicht.

Im Streit Ombudsmann und Gericht an Ihrem Wohnort

Zahlt die Versicherung nicht oder zu wenig, können Sie sich beim Versicherungsombudsmann beschweren. Das kostet Sie nichts. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro entscheidet die Ombudsfrau verbindlich für die Versicherung, darüber spricht sie eine Empfehlung aus. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen eigenen Ombudsmann.

Klagen können Sie beim Gericht an Ihrem Wohnort. Will die Versicherung Sie verklagen, muss sie das ebenfalls dort tun. Ihr Anspruch verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.

Was ein Versicherungsmakler dabei für Sie tut

Ein Makler arbeitet in Ihrem Auftrag und begleitet den Vertrag über die ganze Laufzeit. Der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht für Zivilsachen, vergleicht ihn mit einem Treuhänder, der Ihre Interessen wahrt. Er muss Ihren Schutz laufend überwachen, Sie bei Veränderungen ungefragt darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken.

Im Schadenfall muss er Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Vertreter arbeitet dagegen für die Versicherung. Er nimmt Ihre Meldung entgegen, vertritt im Streit aber nicht Ihre Seite.

Häufige Fragen

Welche Rechte habe ich gegenüber meiner Versicherung?

Gegenüber Ihrer Versicherung haben Sie in jeder Phase feste Rechte. Sie bekommen vor dem Abschluss alle Bedingungen als Text, dürfen 14 Tage lang widerrufen und jährlich kündigen. Im Schadenfall können Sie nach einem Monat einen Abschlag verlangen und sich im Streit kostenlos beim Ombudsmann beschweren.

Muss mich die Versicherung vor dem Abschluss beraten?

Ja, wenn Sie direkt bei der Versicherung abschließen, muss sie Sie nach Ihren Wünschen fragen, beraten und den Rat begründen und aufschreiben. Vermittelt ein Makler den Vertrag, hat er diese Pflicht. Auf die Beratung verzichten können Sie nur mit einer eigenen Unterschrift.

Wie schnell muss die Versicherung einen Schaden bezahlen?

Die Versicherung muss zahlen, sobald sie den Schaden und die Höhe der Zahlung geprüft hat. Eine feste Frist gibt es nicht. Ist die Prüfung einen Monat nach Ihrer Meldung nicht fertig, dürfen Sie einen Abschlag verlangen.

Wo beschwere ich mich, wenn meine Versicherung nicht zahlt?

Wenn Ihre Versicherung nicht zahlt, beschweren Sie sich zuerst bei der Versicherung selbst und dann beim Versicherungsombudsmann. Das Verfahren ist für Sie kostenlos. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.

Wann verjährt ein Anspruch gegen die Versicherung?

Ein Anspruch gegen die Versicherung verjährt in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie davon wussten. Solange die Versicherung prüft, steht die Frist still.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 6: Beratung des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 7: Information des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 8: Widerrufsrecht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 11: Verlängerung und Kündigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 14: Fälligkeit der Geldleistung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 15: Hemmung der Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 19: Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 30: Anzeige des Versicherungsfalles, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 38: Zahlungsverzug bei Folgeprämie, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 40: Kündigung bei Prämienerhöhung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 152: Widerruf bei der Lebensversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 215: Gerichtsstand, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  13. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragrafen 195 und 199: regelmäßige Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  14. Versicherungsombudsmann: Das Schlichtungsverfahren, Versicherungsombudsmann e.V.,
  15. BGH, Urteil vom 10. März 2016, I ZR 147/14: Pflichten des Versicherungsmaklers, Bundesgerichtshof,
  16. BGH, Urteil vom 30. November 2017, I ZR 143/16: Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers, Bundesgerichtshof,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Versicherungsbüros stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.