Ihre Rechte als Versicherungskunde im Überblick
Ein Versicherungsvertrag begleitet Sie oft viele Jahre. Das Gesetz legt für jede Phase fest, was die Versicherung Ihnen schuldet. Viele dieser Regeln darf sie im Vertrag nicht zu Ihren Ungunsten ändern.
Die wichtigsten Fristen reichen von 14 Tagen für den Widerruf, bei der Lebensversicherung 30 Tagen, bis zu 3 Jahren, nach denen ein Anspruch verjährt. Dazwischen liegen 1 Monat, nach dem Sie im Schadenfall einen Abschlag verlangen können, und eine Kündigungsfrist von 1 bis 3 Monaten.
| Phase | Ihr Recht | Frist |
|---|---|---|
| Vor dem Abschluss | Alle Bedingungen und Informationen als Text, bevor Sie unterschreiben | vor der Unterschrift |
| Nach dem Abschluss | Widerruf ohne Begründung | 14 Tage, bei Lebensversicherung 30 Tage |
| Während der Laufzeit | Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres | 1 bis 3 Monate vorher |
| Nach einer Beitragserhöhung | Kündigung, wenn die Leistung gleich bleibt | 1 Monat nach dem Brief |
| Im Schadenfall | Abschlag, wenn die Prüfung dauert | nach 1 Monat |
| Im Streit | Anspruch durchsetzen, bevor er verjährt | 3 Jahre ab Jahresende |
Vor dem Abschluss alle Bedingungen schriftlich
Bevor Sie einen Antrag unterschreiben, muss die Versicherung Ihnen ihre Bedingungen und bestimmte Informationen als Text geben, also auf Papier oder als Datei. So können Sie lesen, was Sie kaufen. Schließen Sie am Telefon ab, muss sie die Unterlagen unverzüglich nachreichen.
Schließen Sie direkt bei der Versicherung ab, muss sie Sie nach Ihren Wünschen fragen, beraten und den Rat begründen. Diese Pflicht gilt auch später, wenn sie einen Anlass für eine neue Beratung erkennt. Vermittelt ein Makler den Vertrag, trägt er diese Pflicht statt der Versicherung.
Beim Antrag müssen Sie die Fragen der Versicherung wahr beantworten, etwa zu Ihrer Gesundheit. Sie müssen aber nur angeben, wonach sie als Text gefragt hat.
Nach dem Abschluss 14 Tage widerrufen
In den ersten 14 Tagen nach dem Abschluss können Sie den Vertrag ohne Begründung widerrufen, bei einer Lebensversicherung in den ersten 30 Tagen. Die Frist beginnt erst, wenn Sie alle Unterlagen mit einer Belehrung über den Widerruf erhalten haben. Wie Sie das richtig machen und welches Geld Sie zurückbekommen, zeigt der Ratgeber zum Widerruf einer Versicherung.
Während der Laufzeit kündigen und Beiträge zahlen
Läuft ein Vertrag ohne festes Ende, können Sie ihn zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Frist steht im Vertrag und liegt zwischen einem und drei Monaten. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen Sie trotzdem zum Ende des dritten Jahres kündigen. Erhöht die Versicherung den Beitrag, ohne mehr zu leisten, dürfen Sie innerhalb eines Monats nach ihrem Brief kündigen.
Ihre Pflicht ist es, die Beiträge pünktlich zu zahlen. Bleibt ein Beitrag offen, muss die Versicherung Sie zuerst mahnen und Ihnen mindestens zwei Wochen Zeit geben. Erst danach darf sie die Leistung verweigern oder kündigen.
Im Schadenfall melden und Zahlung verlangen
Einen Schaden melden Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Halten Sie ihn so klein wie möglich und beantworten Sie die Fragen der Versicherung wahr. Was genau Sie tun müssen, erklärt der Ratgeber zum Schaden melden.
Die Versicherung muss zahlen, sobald sie den Schaden geprüft hat. Dauert das länger als einen Monat nach Ihrer Meldung, dürfen Sie einen Abschlag verlangen. Solange sie prüft, verjährt Ihr Anspruch nicht.
Im Streit Ombudsmann und Gericht an Ihrem Wohnort
Zahlt die Versicherung nicht oder zu wenig, können Sie sich beim Versicherungsombudsmann beschweren. Das kostet Sie nichts. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro entscheidet die Ombudsfrau verbindlich für die Versicherung, darüber spricht sie eine Empfehlung aus. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen eigenen Ombudsmann.
Klagen können Sie beim Gericht an Ihrem Wohnort. Will die Versicherung Sie verklagen, muss sie das ebenfalls dort tun. Ihr Anspruch verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.
Was ein Versicherungsmakler dabei für Sie tut
Ein Makler arbeitet in Ihrem Auftrag und begleitet den Vertrag über die ganze Laufzeit. Der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht für Zivilsachen, vergleicht ihn mit einem Treuhänder, der Ihre Interessen wahrt. Er muss Ihren Schutz laufend überwachen, Sie bei Veränderungen ungefragt darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken.
Im Schadenfall muss er Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Vertreter arbeitet dagegen für die Versicherung. Er nimmt Ihre Meldung entgegen, vertritt im Streit aber nicht Ihre Seite.
Häufige Fragen
Welche Rechte habe ich gegenüber meiner Versicherung?
Gegenüber Ihrer Versicherung haben Sie in jeder Phase feste Rechte. Sie bekommen vor dem Abschluss alle Bedingungen als Text, dürfen 14 Tage lang widerrufen und jährlich kündigen. Im Schadenfall können Sie nach einem Monat einen Abschlag verlangen und sich im Streit kostenlos beim Ombudsmann beschweren.
Muss mich die Versicherung vor dem Abschluss beraten?
Ja, wenn Sie direkt bei der Versicherung abschließen, muss sie Sie nach Ihren Wünschen fragen, beraten und den Rat begründen und aufschreiben. Vermittelt ein Makler den Vertrag, hat er diese Pflicht. Auf die Beratung verzichten können Sie nur mit einer eigenen Unterschrift.
Wie schnell muss die Versicherung einen Schaden bezahlen?
Die Versicherung muss zahlen, sobald sie den Schaden und die Höhe der Zahlung geprüft hat. Eine feste Frist gibt es nicht. Ist die Prüfung einen Monat nach Ihrer Meldung nicht fertig, dürfen Sie einen Abschlag verlangen.
Wo beschwere ich mich, wenn meine Versicherung nicht zahlt?
Wenn Ihre Versicherung nicht zahlt, beschweren Sie sich zuerst bei der Versicherung selbst und dann beim Versicherungsombudsmann. Das Verfahren ist für Sie kostenlos. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
Wann verjährt ein Anspruch gegen die Versicherung?
Ein Anspruch gegen die Versicherung verjährt in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie davon wussten. Solange die Versicherung prüft, steht die Frist still.
