Welche Daten Ihr Versicherungsmakler speichern darf
Ihr Makler darf die Daten speichern, die er für den Maklervertrag braucht. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung und die Angaben zu Ihren Versicherungen. Für Beruf, Einkommen und Familie gilt dasselbe, soweit er sie für die Beratung braucht.
Diese Regeln stehen in der Datenschutz-Grundverordnung, dem Datenschutzgesetz der Europäischen Union. Danach braucht jede Nutzung Ihrer Daten einen erlaubten Grund. Beim Makler sind das vor allem drei: der Maklervertrag, eine gesetzliche Pflicht wie die Aufbewahrung von Belegen und Ihre Einwilligung.
Gesundheitsdaten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung
Angaben zu Ihrer Gesundheit sind besonders geschützt. Ihr Makler darf sie nur nutzen, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben. Er braucht sie etwa für eine Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Lebensversicherung, weil die Anträge nach Krankheiten und Behandlungen fragen.
Die Einwilligung muss klar vom übrigen Vertragstext getrennt sein. Sie können sie jederzeit widerrufen, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung. Er wirkt nur für die Zukunft. Was der Makler bis dahin mit den Daten gemacht hat, bleibt erlaubt.
Bedenken Sie vor einem Widerruf die Folgen. Ohne Ihre Gesundheitsdaten kann der Makler Anträge für solche Versicherungen nicht mehr für Sie stellen.
So verlangen Sie Auskunft von Ihrem Versicherungsmakler
Sie haben das Recht zu erfahren, ob und welche Daten Ihr Makler über Sie speichert. Ein kurzer Brief oder eine E-Mail genügt, eine Begründung brauchen Sie nicht. Hat der Makler begründete Zweifel, ob die Anfrage von Ihnen stammt, darf er nach einem Nachweis fragen.
7 Angaben, die in der Auskunft stehen müssen
- Eine Kopie der Daten, die der Makler über Sie speichert.
- Wofür er die Daten nutzt.
- Welche Arten von Daten er hat, etwa Gesundheitsangaben.
- An wen er die Daten weitergegeben hat oder weitergeben wird, etwa an Versicherungen.
- Wie lange er die Daten speichern will oder nach welchen Regeln er das festlegt.
- Woher er Daten hat, die nicht von Ihnen selbst stammen.
- Welche Rechte Sie haben, etwa auf Berichtigung, Löschung und Beschwerde.
Der Makler muss innerhalb eines Monats antworten. Bei vielen oder schwierigen Anfragen darf er die Frist um zwei Monate verlängern. Das muss er Ihnen aber noch im ersten Monat mitteilen und begründen. Stellen Sie die Anfrage per E-Mail, bekommen Sie die Antwort in der Regel auch elektronisch.
Die Auskunft und die erste Kopie sind kostenlos. Für weitere Kopien darf der Makler ein angemessenes Entgelt verlangen.
Was der Makler nach der Kündigung aufbewahren darf
Nach dem Ende der Zusammenarbeit muss Ihr Makler Daten löschen, die er nicht mehr braucht. Das gilt auch für Daten, die er nur mit Ihrer Einwilligung hatte, sobald Sie die Einwilligung widerrufen. Wer den Maklervertrag kündigen will, kann im selben Schreiben Auskunft und Löschung verlangen.
Zwei Ausnahmen erlauben ihm, Unterlagen zu behalten. Die erste sind Aufbewahrungsfristen aus dem Handels- und Steuerrecht. Die zweite sind Unterlagen, die er braucht, um sich gegen Forderungen zu verteidigen, vor allem Beratungsprotokolle.
Die gesetzlichen Fristen reichen von 6 Jahren für Geschäftsbriefe bis 10 Jahren für Bücher und Jahresabschlüsse. Rechnungen und andere Buchungsbelege bewahrt der Makler 8 Jahre auf. Jede Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem die Unterlage entstanden ist.
| Unterlage | Aufbewahrung | Beispiel |
|---|---|---|
| Geschäftsbriefe und E-Mails | 6 Jahre | Ihre Kündigung, Briefe zu Ihren Verträgen |
| Buchungsbelege | 8 Jahre | Rechnungen und Abrechnungen |
| Bücher und Jahresabschlüsse | 10 Jahre | Die Buchhaltung des Maklerbüros |
Beratungsprotokolle darf er so lange aufheben, wie Sie ihn wegen einer falschen Beratung noch verklagen könnten. Ohne Ihr Wissen verjährt ein solcher Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.
Wo Sie sich beschweren, wenn der Makler keine Auskunft gibt
Antwortet Ihr Makler nicht oder unvollständig, können Sie sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren. Für Firmen sind in Deutschland die Datenschutzbehörden der Bundesländer zuständig. Die Beschwerde schließt eine Klage vor Gericht nicht aus.
Will der Makler auf Ihre Anfrage nicht reagieren, muss er Ihnen das innerhalb eines Monats mit Gründen mitteilen. Dabei muss er Sie auch auf Ihr Recht zur Beschwerde und auf den Weg zum Gericht hinweisen.
Häufige Fragen
Wie lange hat mein Versicherungsmakler Zeit für eine Datenauskunft?
Ihr Versicherungsmakler muss die Datenauskunft innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Anfrage geben. Bei vielen oder schwierigen Anfragen darf er die Frist um zwei Monate verlängern. Das muss er Ihnen aber innerhalb des ersten Monats mit Begründung mitteilen.
Kostet eine Datenauskunft beim Versicherungsmakler Geld?
Nein, die Datenauskunft und die erste Kopie Ihrer Daten sind beim Versicherungsmakler kostenlos. Nur für weitere Kopien darf er ein angemessenes Entgelt verlangen. Dasselbe gilt bei offensichtlich unbegründeten oder ständig wiederholten Anfragen.
Muss mein Versicherungsmakler meine Daten nach der Kündigung löschen?
Ihr Versicherungsmakler muss Daten löschen, die er nach der Kündigung nicht mehr braucht. Unterlagen mit gesetzlicher Aufbewahrungsfrist darf er behalten, etwa Geschäftsbriefe sechs Jahre und Buchungsbelege acht Jahre. Daten, die er nur mit Ihrer Einwilligung hatte, muss er nach einem Widerruf löschen, wenn kein anderer Grund besteht.
Darf mein Versicherungsmakler meine Gesundheitsdaten an Versicherungen weitergeben?
Ihr Versicherungsmakler darf Gesundheitsdaten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung an Versicherungen weitergeben. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt, deshalb reicht der Maklervertrag allein nicht aus. Die Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Wo kann ich mich beschweren, wenn mein Versicherungsmakler keine Datenauskunft gibt?
Gibt Ihr Versicherungsmakler keine Datenauskunft, können Sie sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren. In Deutschland sind für Firmen die Behörden der Bundesländer zuständig. Die Beschwerde schließt eine Klage vor Gericht nicht aus.
