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Wann haftet ein Versicherungsmakler für Beratungsfehler?

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Ein Versicherungsmakler haftet, wenn er Sie falsch oder unvollständig berät und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht, etwa weil eine Lücke im Schutz bleibt. Er muss Sie dann so stellen, als hätte er richtig beraten. Meist zahlt seine Berufshaftpflicht, die mindestens 1.276.000 Euro je Schaden abdeckt. Ihr Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Pflicht-Haftpflicht des Maklers je Schaden
1.276.000 Euro
Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 12 Absatz 2, Stand 2. Oktober 2026
Pflicht-Haftpflicht für alle Schäden im Jahr
1.919.000 Euro
Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 12 Absatz 2, Stand 2. Oktober 2026
Frist ab Kenntnis von Fehler und Schaden
3 Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 195, Stand 2. Oktober 2026
Kaputter schwarzer Regenschirm auf nassem Kopfsteinpflaster im Regen
Wie ein kaputter Schirm im Regen: Eine Lücke im Schutz merken Sie oft erst, wenn der Schaden da ist. Bild: KI generiert.

Wann der Versicherungsmakler für Beratungsfehler haftet

Haftung ist die Folge, wenn ein Makler die Beratungspflicht eines Versicherungsvermittlers verletzt. Er muss Ihnen dann Schadensersatz zahlen, wenn vier Bedingungen zusammenkommen.

  • Er hat eine Pflicht verletzt, etwa Sie falsch beraten, zu wenige Angebote verglichen oder nichts festgehalten.
  • Ihnen ist ein Schaden entstanden, zum Beispiel weil Ihre Versicherung einen Schaden nicht bezahlt.
  • Der Schaden folgt aus dem Fehler. Bei richtiger Beratung wäre er also nicht eingetreten.
  • Der Makler hat den Fehler verschuldet. Das nimmt das Gesetz an, und er muss das Gegenteil beweisen.

Ersetzen muss der Makler, was Ihnen durch den Fehler fehlt. Er muss Sie so stellen, wie Sie bei richtiger Beratung stünden. Im Fall, den der Bundesgerichtshof 2017 entschied, verlangte eine Kundin 37.842,45 Euro von ihrem Maklerbüro. So viel hätte ihre Unfallversicherung gezahlt, wenn eine Frist eingehalten worden wäre.

5 typische Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers

Ein Schwerpunkt der Beschwerden über Vermittler ist die Beratung, berichtet der Versicherungsombudsmann für 2025. Viele Kunden bekamen Verträge, die sie nicht brauchten, oder Schutz, der nicht passte. Fünf Fehler sind durch Gesetz und Gerichte klar beschrieben.

  • Er vergleicht nur wenige Versicherer, ohne Ihnen das vorher zu sagen.
  • Er fragt Ihre Lage nicht ab und empfiehlt pauschal, alles abzusichern.
  • Er hält Ihre Wünsche, seinen Rat und die Gründe nicht fest oder gibt Ihnen das Protokoll zu spät.
  • Er rät, eine alte Lebensversicherung zu kündigen und neu abzuschließen, ohne die Nachteile zu erklären.
  • Er warnt Sie im Schadenfall nicht vor einer Frist, die in Ihren Bedingungen steht.

Den fünften Fehler hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen, 2017 geklärt. Der Ehemann einer Kundin war schwer verunglückt. Die Unfallversicherung zahlte nicht, weil seine dauerhafte Gesundheitsschädigung, die Invalidität, nicht binnen 18 Monaten ärztlich festgestellt worden war.

Das Gericht entschied, dass ein Makler auch im Schadenfall helfen muss. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass die Kundin die Frist selbst hätte kennen müssen. Das galt, obwohl die Kundin selbst vom Fach war.

Wer muss den Beratungsfehler beweisen?

Grundsätzlich müssen Sie zeigen, dass der Makler einen Fehler gemacht hat, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und dass beides zusammenhängt. Drei Regeln machen Ihnen das leichter.

  • Fehlt ein wichtiger Hinweis im Beratungsprotokoll völlig, muss der Makler beweisen, dass er ihn trotzdem gegeben hat.
  • Gab es bei richtiger Beratung nur eine vernünftige Entscheidung, nimmt das Gericht an, dass Sie dem Rat gefolgt wären.
  • Steht der Fehler fest, muss der Makler beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Die erste Regel stammt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014, die zweite aus dem Urteil von 2017. Deshalb ist das Beratungsprotokoll Ihr wichtigstes Beweisstück. Heben Sie es zusammen mit allen E-Mails, Angeboten und Briefen der Versicherung auf.

Wann der Makler trotz Lücke nicht haftet

Ein Makler haftet nicht für jede Lücke. Hat er Sie gründlich beraten und Sie lehnen seinen sinnvollen Vorschlag ab, ist er für die fehlende Absicherung nicht verantwortlich. Er muss seinen Rat dann auch nicht immer wieder vorbringen. So hat es der Bundesgerichtshof 2016 entschieden.

Auch ein Verzicht auf weitere Beratung entlastet ihn. Behauptet der Makler aber, Sie hätten verzichtet oder ihm eine unsinnige Anweisung gegeben, muss in der Regel er das beweisen.

Dass Sie die Bedingungen selbst hätten lesen können, hilft dem Makler meist nicht. Sie beauftragen ihn ja gerade als Fachmann. Anders kann es sein, wenn Sie klare Warnungen übergangen haben oder ihm den abweichenden Rat eines anderen Fachmanns verschwiegen haben.

Wer zahlt den Schaden, Makler oder Versicherung?

Ihr Anspruch richtet sich gegen den Makler, nicht gegen die Versicherung, bei der Ihr Vertrag läuft. Vermittelt ein Makler den Vertrag, muss die Versicherung Sie nicht selbst beraten. Für Beratungsfehler ist dann allein der Makler zuständig.

Jeder Makler muss eine Berufshaftpflicht haben, sonst bekommt er keine Erlaubnis. Sie muss mindestens 1.276.000 Euro je Schaden und 1.919.000 Euro für alle Schäden eines Jahres abdecken. Sie zahlt für Vermögensschäden aus seiner Arbeit. Nur Fehler, die er wissentlich begeht, darf sie vom Schutz ausnehmen.

An wen Sie sich nach einem Beratungsfehler wenden, je nachdem, wer Sie beraten hat.
Wer Sie beraten hatAn wen Sie sich wendenWer am Ende zahlt
MaklerAn den MaklerMeist seine Berufshaftpflicht
Makler, der insolvent oder nicht auffindbar istDirekt an seine BerufshaftpflichtDie Berufshaftpflicht
Gebundener Vertreter ohne eigene ErlaubnisAn die Versicherung, für die er arbeitetDie Versicherung
Vertreter mit eigener ErlaubnisAn den VertreterMeist seine Berufshaftpflicht

Ein gebundener Vertreter arbeitet für eine Versicherung, und diese hat die volle Haftung für ihn übernommen. Den Direktweg zur Berufshaftpflicht erlaubt das Gesetz, weil diese Versicherung für Makler Pflicht ist. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.

Bis wann Sie Schadensersatz vom Makler verlangen können

Ihr Anspruch gegen den Makler verjährt in drei Jahren. Danach können Sie ihn nicht mehr durchsetzen, wenn der Makler sich darauf beruft. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Fehler erfahren haben oder ohne grobe Nachlässigkeit hätten erfahren müssen.

Ein Beispiel: Ihre Versicherung lehnt im März 2026 einen Schaden ab, und dabei erfahren Sie vom Fehler des Maklers. Dann beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres 2026 und endet mit dem Ende des Jahres 2029. Merken Sie den Fehler erst sehr spät, endet die Frist trotzdem spätestens zehn Jahre nach dem Schaden.

Eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann hält diese Frist nicht sicher an. Die Schlichtungsstelle weist selbst darauf hin, dass Sie im Verfahren gegen Vermittler auf die Verjährung achten müssen. Wird es knapp, lassen Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten.

So fordern Sie Schadensersatz von Ihrem Makler

  1. Sammeln Sie Beratungsprotokoll, Erstinformation, Antrag, Police, E-Mails und das Schreiben, mit dem die Versicherung abgelehnt hat.
  2. Schreiben Sie dem Makler, welchen Fehler Sie sehen und welchen Betrag Sie verlangen. Nennen Sie ein festes Datum für die Antwort.
  3. Bitten Sie ihn, den Fall seiner Berufshaftpflicht zu melden.
  4. Lenkt er nicht ein, wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann. Geht es um eine private Kranken- oder Pflegeversicherung, ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
  5. Geht es um viel Geld oder läuft die Frist bald ab, holen Sie anwaltlichen Rat und prüfen eine Klage.

Eine Beschwerde über Ihren Versicherungsmakler beim Versicherungsombudsmann kostet Sie nichts. Am Ende steht dort ein Vorschlag zur Einigung, an den der Makler aber nicht gebunden ist. Zahlt er trotzdem nicht, bleibt Ihnen der Weg zum Gericht.

Häufige Fragen

Haftet mein Versicherungsmakler, wenn meine Versicherung nicht zahlt?

Ein Versicherungsmakler haftet nur, wenn die Lücke auf seinem Fehler beruht. Hätte er Ihnen bei richtiger Beratung einen Vertrag vermittelt, der den Schaden bezahlt, muss er für den Ausfall einstehen. Lehnt die Versicherung aus einem Grund ab, den kein passender Vertrag abgedeckt hätte, haftet er nicht.

Kann ich mich direkt an die Berufshaftpflicht meines Versicherungsmaklers wenden?

In der Regel nein, Ihr Anspruch richtet sich gegen den Versicherungsmakler selbst. Direkt an seine Berufshaftpflicht können Sie sich wenden, wenn er insolvent ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Diese Versicherung muss mindestens 1.276.000 Euro je Schaden abdecken.

Haftet ein Versicherungsvertreter für Beratungsfehler genauso wie ein Makler?

Ein Versicherungsvertreter haftet für Beratungsfehler ebenfalls, aber nicht immer selbst. Für einen gebundenen Vertreter ohne eigene Erlaubnis hat die Versicherung die volle Haftung übernommen. Ein Vertreter mit eigener Erlaubnis haftet selbst und hat dafür eine eigene Berufshaftpflicht.

Verjährt ein Anspruch gegen den Makler, wenn ich den Fehler erst Jahre später bemerke?

Nein, ein Anspruch gegen den Makler verjährt erst drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie Fehler und Schaden bemerkt haben. Unabhängig davon endet er aber spätestens zehn Jahre nach dem Schaden. Wer einen Fehler spät entdeckt, sollte deshalb rasch handeln.

Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich die Versicherungsbedingungen nicht gelesen habe?

Meist nein, bei einem Versicherungsmakler dürfen Sie sich auf die Beratung des Fachmanns verlassen. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 entschieden. Anders kann es sein, wenn Sie klare Warnungen übergangen haben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 63: Schadensersatzpflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 60: Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 61: Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 6: Beratung des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 280: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 249: Art und Umfang des Schadensersatzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 195: Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 199: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Versicherungsvermittlungsverordnung, Paragraf 12: Umfang der Berufshaftpflichtversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Gewerbeordnung, Paragraf 34d: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 113: Pflichtversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 115: Direktanspruch, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  13. BGH, Urteil vom 13. November 2014, III ZR 544/13: Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers und Beweislast, Bundesgerichtshof,
  14. BGH, Urteil vom 10. März 2016, I ZR 147/14: Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, Bundesgerichtshof,
  15. BGH, Urteil vom 30. November 2017, I ZR 143/16: Pflichten des Versicherungsmaklers im Schadenfall, Bundesgerichtshof,
  16. Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns, Abschnitte 1.5, 2 und 4.4 zu Beschwerden gegen Vermittler, Versicherungsombudsmann e. V.,
  17. Das Schlichtungsverfahren: Beschwerden gegen Versicherer und gegen Vermittler, Versicherungsombudsmann e. V.,
  18. Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (VermVO), Stand 23. November 2016, Versicherungsombudsmann e. V.,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.