Wie viele Angebote ein Makler vergleichen muss
Ein Versicherungsmakler arbeitet in Ihrem Auftrag und soll für Sie den passenden Vertrag auf dem Markt finden. Deshalb muss er eine ausreichende Zahl von Verträgen und Versicherern vergleichen. Ausreichend heißt, dass er Ihnen danach nach fachlichen Maßstäben sagen kann, welcher Vertrag zu Ihrem Bedarf passt.
Eine Mindestzahl an Angeboten oder einen Anteil am Markt nennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob die verglichenen Versicherer den Teil des Marktes abdecken, in dem Ihr Bedarf liegt. Der Vergleich ist ein Teil der Beratungspflicht Ihres Versicherungsvermittlers, zu der auch Befragung und Begründung gehören.
Damit Makler und Vertreter den Überblick behalten, müssen sie sich jedes Jahr 15 Stunden weiterbilden. Das gilt auch für ihre Mitarbeiter, die direkt beraten.
Wann ein Makler nur wenige Versicherer vergleichen darf
Ein Makler darf mit einer kleineren Auswahl arbeiten, wenn er das offen sagt. Er muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen, bevor Sie den Antrag unterschreiben. Der Hinweis muss sich auf Ihren Fall beziehen.
Dann muss er Ihnen außerdem sagen, auf welcher Grundlage er den Markt betrachtet hat. Und er muss die Versicherer nennen, die er für seinen Rat geprüft hat. Diese Angaben bekommen Sie in Textform, also auf Papier oder als Datei.
Ein Makler, der den Markt breit vergleicht, muss Ihnen die Namen der Versicherer dagegen nicht nennen. Sie dürfen aber fragen, welche Anbieter er geprüft hat.
Auf die Angaben zur kleinen Auswahl können Sie verzichten, aber nur mit einer eigenen, unterschriebenen Erklärung. Wer verzichtet, kann später kaum noch prüfen, wie breit der Vergleich war. Eine kleine Auswahl ist erlaubt. Wichtig ist, dass Sie davon wissen und prüfen können, ob die genannten Versicherer zu Ihrem Bedarf passen.
Was Vertreter und Vergleichsportale vergleichen
Nicht jeder, der Ihnen Angebote vergleicht, ist ein Makler. Ein Vertreter arbeitet für eine oder mehrere Versicherungen und vergleicht nur deren Verträge. Er muss Ihnen sagen, für welche Versicherer er arbeitet und ob er nur für diese tätig ist.
Ein Vergleichsportal im Internet zählt als Vermittler, sobald Sie dort einen Vertrag abschließen können. Es schuldet Ihnen dann dieselbe Befragung und Begründung wie ein Mensch im Büro. Ein reiner Preisvergleich ohne Abschluss fällt nicht darunter.
| Wer vergleicht | Welche Versicherer er heranzieht | Was er Ihnen sagen muss |
|---|---|---|
| Makler | Eine ausreichende Zahl vom Markt | Seinen Rat und die Gründe dafür |
| Makler mit kleiner Auswahl | Nur einen Teil des Marktes | Zusätzlich den Hinweis auf die kleine Auswahl, seine Grundlage und die Namen der Versicherer |
| Vertreter | Die Versicherer, für die er arbeitet | Zusätzlich, für welche Versicherer er arbeitet, ob nur für diese, und die Namen der geprüften Versicherer |
| Vergleichsportal mit Abschluss | Die Versicherer, die das Portal anbietet | Wie jeder Vermittler die Befragung, den Rat und die Gründe |
Warum ein guter Vergleich bei Ihrem Bedarf beginnt
Bevor ein Makler Preise vergleicht, muss er wissen, was Sie brauchen. Jeder Vermittler muss Sie deshalb nach Ihren Wünschen und Ihrer Lage fragen. Wie gründlich, hängt davon ab, wie schwierig der Vertrag ist, und davon, wer Sie sind.
Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen, hat 2016 vier Fragen genannt, die ein Makler vor allem klären muss. Welche Risiken sollten Sie absichern? Wie erreichen Sie den wirksamsten Schutz? Bei welcher Versicherung geht das? Und was kostet welcher Schutz?
Ein pauschaler Rat, einfach alles abzusichern, reicht nicht. Das Gericht verlangt, dass der Makler Ihren Fall prüft und mit Ihnen bespricht.
6 Punkte, die neben dem Beitrag zählen
- Was der Vertrag abdeckt und was er ausschließt.
- Wartezeiten, bevor der Schutz greift.
- Welche Pflichten Ihnen der Vertrag auferlegt, etwa einen Schaden schnell zu melden.
- Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist und wie stark sie den Beitrag senkt.
- Wie lange der Vertrag läuft und wie Sie ihn kündigen können.
- Ob und wann die Versicherung den Beitrag erhöhen darf.
So prüfen Sie den Versicherungsvergleich vor der Unterschrift
Beim ersten Kontakt bekommen Sie vom Makler die Erstinformation. Die Vertragsbedingungen schickt Ihnen die Versicherung rechtzeitig, bevor Sie den Antrag unterschreiben. Das Beratungsprotokoll zu Ihrer Versicherung hält fest, warum der Makler Ihnen genau diesen Vertrag empfiehlt. Sie bekommen es, bevor der Vertrag zustande kommt.
- Fragen Sie, welche Versicherer der Makler verglichen hat und warum gerade diese.
- Lassen Sie sich die besten Angebote nebeneinander zeigen, nicht nur das empfohlene.
- Prüfen Sie im Protokoll, ob die Gründe für die Empfehlung zu Ihrer Lage passen.
- Achten Sie auf einen Hinweis, dass nur eine kleine Auswahl verglichen wurde.
- Schauen Sie bei Lebens- und Krankenversicherungen in den Unterlagen nach, welche Kosten für Abschluss und Vertrieb im Beitrag stecken.
- Bitten Sie um eine Korrektur, bevor der Vertrag zustande kommt, wenn etwas nicht stimmt.
Wer haftet, wenn der Versicherungsvergleich zu schmal war
Hat der Makler zu wenige Angebote verglichen oder seinen Rat nicht begründet, muss er Ihnen den Schaden ersetzen, der daraus entsteht. Er kommt nur davon, wenn er beweist, dass ihn keine Schuld trifft.
Die Versicherung selbst ist in diesem Fall nicht Ihr Ansprechpartner. Vermittelt ein Makler den Vertrag, muss die Versicherung Sie nicht zusätzlich beraten. Für Beratungsfehler ist dann allein der Makler zuständig.
Hat der Makler Sie gründlich beraten und Sie lehnen seinen sinnvollen Vorschlag ab, haftet er für die Lücke nicht. Er muss seinen Rat dann auch nicht wiederholen. So hat es der Bundesgerichtshof 2016 entschieden. Für Fehler bei der Hilfe im Schadenfall haftet ein Makler ebenfalls, wie der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt hat.
Hat der Makler gesagt, dass er nur wenige Versicherer vergleicht?
Hat er Ihnen die geprüften Versicherer auf Papier oder per E-Mail genannt?
Diese Pflicht hat er erfüllt. Prüfen Sie, ob die genannten Versicherer zu Ihrem Bedarf passen.
Fordern Sie die Namen schriftlich an. Bei einer kleinen Auswahl muss er sie Ihnen vor der Unterschrift nennen.
Haben Sie ein Beratungsprotokoll mit Gründen für die Empfehlung bekommen?
Dann muss der Makler eine ausreichende Zahl von Versicherern verglichen haben. Fragen Sie nach, welche das waren, wenn Sie Zweifel haben.
Fordern Sie das Protokoll schriftlich an. Haben Sie nicht ausdrücklich verzichtet, fehlt eine Pflichtangabe des Maklers.
Häufige Fragen
Wie viele Versicherer muss ein Versicherungsmakler vergleichen?
Für einen Versicherungsmakler gibt es keine feste Mindestzahl an Versicherern. Er muss so viele Verträge und Versicherer vergleichen, dass er Ihnen fachlich begründet den passenden Vertrag empfehlen kann. Entscheidend ist, ob die Auswahl den Teil des Marktes abdeckt, in dem Ihr Bedarf liegt.
Darf ein Versicherungsmakler nur wenige Versicherer vergleichen?
Ja, ein Versicherungsmakler darf mit einer kleinen Auswahl arbeiten, wenn er Sie vorher ausdrücklich darauf hinweist. Dann muss er Ihnen auch sagen, auf welcher Grundlage er arbeitet, und die geprüften Versicherer nennen. Beides muss vor Ihrer Unterschrift geschehen.
Muss mir jeder Versicherungsmakler die verglichenen Versicherer nennen?
Nein, die Namen der Versicherer muss ein Versicherungsmakler nur nennen, wenn er auf eine kleine Auswahl hingewiesen hat. Ein Vertreter muss sie immer nennen. Sie dürfen aber jeden Makler fragen, welche Anbieter er geprüft hat.
Gilt für ein Vergleichsportal dieselbe Beratungspflicht wie für einen Makler?
Ja, ein Vergleichsportal, über das Sie einen Vertrag abschließen können, gilt rechtlich als Versicherungsvermittler. Es muss Sie nach Ihrem Bedarf fragen, beraten und den Rat begründen. Ein reiner Preisvergleich ohne Abschlussmöglichkeit fällt nicht darunter.
Muss ein Versicherungsmakler seine Empfehlung wiederholen, wenn ich sie ablehne?
Nein, ein Versicherungsmakler muss seinen Rat nicht wiederholen, wenn er Sie vorher gründlich beraten hat. Lehnen Sie seinen sinnvollen Vorschlag ab, haftet er auch nicht für die Lücke, die dadurch bleibt. Das hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden.
